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(>Allgemeine Voraussetzungen) (>§ 27 im Kontext) (>Früher) 2. Fallgruppen: Liegt tatsächlich "grobe Unbilligkeit" vor? 1. Wann kommen Einschränkung/Ausschluss des Ausgleichs in Betracht? a. Gesetzeslage: "Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre" (§ 27 S.1 VersAusglG). b. Bedeutung: (a) In welchen Verfahren anwendbar? Ohne Unterschied sowohl bei Scheidung (früher § 1587c BGB >dazu) als auch bei späterem schuldrechtlichem Ausgleich (früher § 1587h BGB >dazu), BT-Drs.16/10144 S.67. Für die Einschränkung einer Abänderung gilt die Vorschrift entsprechend (§ 226 III FamFG): >Dazu. Im Verfahren nach § 51 VersAusglG ebenso: >Dazu. (b) Allgemeine Fragen: >Dazu. (c) Bei welchem Ehegatten? Da je nach Anrecht beide Ehegatten Gläubiger oder Schuldner sein können, sind Härtegründe jetzt bei beiden Parteien zu berücksichtigen, BT-Drs.16/10144 S.68. (d) Rechtsfolgen: (da) Grundsätze: Wie [...]
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