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(>FG-Sache? / >ZPO-Grds. / >Bei EA / >In Kindschaftssachen / >Beim VA) (>§ 36 FamFG im Kontext) (>Früher) 2. Formalien 1. Kommt hier ein "Vergleich" in Betracht? a. Wäre er sachlich möglich? (a) Gesetzeslage: "Die Beteiligten können einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können" (§ 36 I 1 FamFG). (b) Bedeutung: Ein Vergleich ist grds. nicht ausgeschlossen; ob die Parteien über den Gegenstand disponieren können, richtet sich nach dem materiellen Recht, BT-Drs.16/6308 S.193. Die elterliche Sorge ist nicht disponibel, OLG Stuttgart DRsp 2014/7504 = FamRZ 2014,1653. Eine Sorgeerklärung ist aber möglich (dazu), BGH DRsp 2011/5855 = FamRZ 2011,796 = NJW 2011,2360 [35]. Soweit es sich um Amtsverfahren handelt (dazu), fehlt es i.d.R. an der Verfügungsbefugnis der Beteiligten, Giers FPR 2008,442. Bei Verfügungsbefugnis ist auch ein Mehrvergleich möglich, Zöller[30.] 36 FamFG R.2. In [...]
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