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(>FG-Sache? / >Beteiligt? / >Verfahrensfähigkeit) (>§ 8 FamFG im Kontext) (>Früher) 1. Gesetzeslage: "Beteiligtenfähig sind 1. natürliche und juristische Personen, 2. Vereinigungen, Personengruppen und Einrichtungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, 3. Behörden" (§ 8 FamFG). 2. Bedeutung: a. Grundsätze: Die Beteiligtenfähigkeit im Verfahren entspricht im Wesentlichen der Rechtsfähigkeit im materiellen Recht (§ 1 BGB >Text: ab der Vollendung der Geburt), BT-Drs.16/6308 S.180. Sie entspricht grds. der Parteifähigkeit nach der ZPO (§ 50 ZPO >Text), die für Ehe- und Streitverfahren gilt. Die Beteiligtenfähigkeit ist Voraussetzung für die Handlungsfähigkeit im Verfahren, Zöller[30.] 8 FamFG R.1. b. Fragliche Fälle: (a) Leibesfrucht: Soweit der Nasciturus nach dem materiellen Recht Befugnisse hat, ist er zur Geltendmachung dieser Rechte partiell rechtsfähig und damit auch beteiligtenfähig, Palandt[75.] 1 BGB R.7, BLAH[67.] 169 FamFG [...]
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