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(>In Ehe- und Streitverfahren / >FG-Sache?) (>§ 78 FamFG im Kontext) 1. Beim BGH (dazu): a. Gesetzeslage: "Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben, wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet" (§ 78 I FamFG). b. Bedeutung: Soweit beim BGH Anwaltszwang besteht (dazu), ist dem VKH-Berechtigten stets ein Anwalt beizuordnen. Neben dem VKH-Antrag bedarf es hier keines gesonderten Antrags auf Beiordnung. Die Vorschrift entspricht § 121 I ZPO (dazu). 2. Ansonsten: a. Ist ein Anwalt beizuordnen? (s.u.:>Einzelne Verfahrensgegenstände / >Welcher Anwalt?) (>In Streitverfahren) (a) Beim Verfahrensgericht: (aa) Gesetzeslage: "Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich [...]
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