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(>Verfahrensregeln-Menü / >Gerichtsgebühren) 1. Um welche Verfahren geht es? a. Definition: Um alle familiengerichtlichen Verfahren, für die nicht die Sonderregeln für Ehesachen (dazu) oder für Streitsachen (dazu) gelten (arg. §§ 112 ff FamFG >Text). Die danach verbleibenden Verfahren sind solche der freiwilligen Gerichtsbarkeit, BT-Drs.16/6308 S.223. I.d.R. handelt es sich um die früheren FGG-Verfahren (dazu). Was Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind, entzieht sich einer Definition und wird allein durch die Zuweisung kraft Bundesgesetzes bestimmt (§ 1 FamFG >Text), BT-Drs.16/6308 S.175. b. Was ist neu? Hinzugekommen sind die früheren ZPO-Kindschaftssachen (dazu), die jetzt "Abstammungsverfahren" heißen und einheitlich FG-Sachen geworden sind (dazu). In den Bereichen Unterhalt und Güterrecht gibt es jetzt gesondert ausgewiesene FG-Fälle (s.u.), ohne dass sich hier der Sache nach Änderungen ergeben, da diese Verfahren schon bisher [...]
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