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(>§ 2 FamFG im Kontext) 1. In Streitverfahren (dazu): a. Gesetzeslage: § 261 III Nr.2 ZPO (dazu) gilt entsprechend (§ 113 I 2 FamFG >Text). b. Bedeutung: Es gilt die Perpetuatio fori. Wenn sich das angerufene Gericht hierüber hinwegsetzt, ist die Verweisung nicht bindend (dazu), OLG Hamm FamRZ 2012,1317 LS. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit (dazu), OLG Brandenburg DRsp 2020/4618. 2. In Eheverfahren (dazu): a. Grundsatz: s.o.1. gilt in gleicher Weise. b. Bei Umzug: Es gilt die Perpetuatio fori. >Dazu. 3. In FG-Verfahren (dazu): a. Gesetzeslage: "Die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts bleibt bei Veränderung der sie begründenden Umstände erhalten" (§ 2 II FamFG). b. Bedeutung: Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich grds. nach dem Zeitpunkt der Erstbefassung des Gerichts, OLG Brandenburg DRsp 2020/4618. In Antragsverfahren kommt es (trotz formeller Unanwendbarkeit von § 261 III Nr.2 ZPO >Text) weiterhin auf den [...]
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