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(>FG-Sache? / >In Eheverfahren / >ZPO-Regeln) (>§ 21 FamFG im Kontext) 2. Wirkung einer Aussetzung / 3. Rechtsmittel 1. Kann auszusetzen sein? a. Gesetzeslage: "Das Gericht kann das Verfahren aus wichtigem Grund aussetzen, insbesondere wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses anhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist" (§ 21 I 1 FamFG). b. Bedeutung: (a) Grundsätze: In allen FG-Verfahren (anderenfalls wäre § 148 ZPO >dazu zu prüfen, OLG Brandenburg DRsp 2019/3007) kommt eine Aussetzung in Betracht, aber stets nur bei "wichtigem Grund", BT-Drs.16/6308 S.184. Auch in Hauptsacheverfahren zum Gewaltschutz, OLG Hamburg DRsp 2012/16128. Auch im Rechtsmittelverfahren, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 21 FamFG R.4. In Streitverfahren kommt die Anordnung des Ruhens entsprechend § 251 ZPO (Text) in Betracht, [...]
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