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(>FG-Sache? / >Hinweispflichten in Ehe-/Streit-Verfahren) (>§ 28 FamFG im Kontext) 1. Hinwirkungspflichten: a. Generell: (a) Gesetzeslage: "Das Gericht hat darauf hinzuwirken, dass die Beteiligten sich rechtzeitig über alle erheblichen Tatsachen erklären und ungenügende Angaben ergänzen" (§ 28 I 1 FamFG). (b) Bedeutung: Im Rahmen der generellen Amtsermittlungspflicht (dazu) sind die Beteiligten durch Auflagen unter Fristsetzung (mit Bekanntgabe >dazu) zur Beseitigung von Lücken und Widersprüchen in ihrem Vortrag aufzufordern, BT-Drs.16/6308 S.187. Fristversäumnis führt allerdings nicht zur Zurückweisung, Zöller[30.] 28 FamFG R.3. Obwohl in § 28 III FamFG nur von "Hinweisen" die Rede ist, gilt auch für die Hinwirkung das Gebot der Beschleunigung und Protokollierung (>s.u.), BT-Drs.16/6308 S.187. (c) Hinwirken auf Einigung: Insoweit gilt speziell § 36 I 2 FamFG (dazu). b. Besonderheiten in Antragsverfahren (dazu): (a) Gesetzeslage: [...]
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