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(>FG-Sache? / >In Ehe- und Streitverfahren / >Rechtsmittel-FG) (>§ 76 FamFG im Kontext) 1. Gesetzeslage: "Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der ZPO anfechtbar" (§ 76 II FamFG). 2. Bedeutung: a. Ist die sofortige Beschwerde statthaft (§ 567 ZPO >Text)? Ja, dies ergibt sich aus der Systematik von § 127 Abs. 2 und 3 ZPO (>Dazu); die Frist beträgt 1 Monat, BT-Drs.16/6308 S.215. Bei Versäumung kann Wiedereinsetzung nach § 17 FamFG beantragt werden (dazu). b. Ist sie auch zulässig? Dies ergibt sich aus § 127 II 2 ZPO (>Dazu); statt der Berufungssumme von § 511 ZPO (Text) gilt die (gleich hohe) Beschwerdesumme von § 61 I FamFG (dazu), BT-Drs.16/6308 S.215. c. Auch Rechtsbeschwerde? >Dazu. d. Kostenfragen: Dass im Beschwerdeverfahren keine Kosten erstattet werden, ergibt sich aus der Verweisung auf § 127 IV ZPO (dazu), [...]
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