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(>Weitere Besonderheiten / >In Ehe- und Streitverfahren/ Früher / >FG-Sache?) (>§ 76 FamFG im Kontext) 1. Gesetzeslage: "Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist" (§ 76 I FamFG). 2. Bedeutung: a. Terminologie: Da es in FG-Verfahren keinen "Prozess" gibt, kommt hier keine "Prozesskostenhilfe" in Betracht. Während dies früher bei der Anwendung von § 14 FGG außer acht blieb, spricht das FamFG (jedenfalls für FG-Sachen) konsequenterweise von "Verfahrenskostenhilfe" (VKH). b. Vorbehalt abweichender Bestimmung: Für FG-Sachen haben die besonderen Regeln der §§ 76 II bis 78 FamFG über das Verfahren der Bewilligung (dazu), die Beiordnung von Anwälten (dazu) und Rechtsmittel (dazu) Vorrang vor den §§ 114 ff ZPO (Text). c. Bei Amtsermittlungsverfahren: (a) Grundsätze: § 76 FamFG erfasst [...]
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