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(>FG-Sache? / >Bei Unterhalt / >Berichtigung / >Wiederaufnahme) (>§ 48 FamFG im Kontext) (>Früher) 1. Abänderung innerhalb des laufenden Verfahrens? a. Zwischenentscheidungen: Hier besteht keine Innenbindung des Gerichts, abweichende neue Entscheidungen sind möglich. b. Endentscheidungen (dazu): Das Gericht ist nicht zu einer Abänderung in demselben Verfahren befugt; die Einlegung von befristeten Rechtsmitteln (dazu) hat Vorrang, vgl. BT-Drs.16/6308 S.198. c. Einstweilige Anordnungen: Hier kommt eine Abänderung nach § 54 FamFG in Betracht (dazu). 2. Abänderung in einem neuen Verfahren: a. Analog bei Vergleichen? Nein (jedenfalls bei Gewaltschutz auch nicht analog), OLG Rostock DRsp 2008/23992 = FamRZ 2009,997. Bei Wohnung/Hausrat ja (wie bisher >dazu), Götz/ Brudermüller FPR 2009,41. b. Vorrangige Sonderregeln: (a) In Kindschaftssachen (dazu): Hier gilt speziell § 166 FamFG (dazu). (b) In Abstammungssachen (dazu): "Eine Abänderung ist [...]
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