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(>FG-Sache? / >Anhörungspflichten) (>Früher) (In Ehe- und Streitverfahren sind grds. nur Antragsteller und Antragsgegner beteiligt >dazu) Grundregeln (Buch 1 des FamFG: §§ 7 ff FamFG): -Grundsatz: Die frühere Unterscheidung in Beteiligte im formellen oder materiellen Sinn (dazu) wird aufgegeben, BT-Drs.16/6308 S.177. -Wer kommt als Beteiligter in Betracht? -Kraft Gesetzes (Muss-Beteiligte, § 7 I, II FamFG) -Außerdem (Kann-Beteiligte, § 7 III FamFG) -Anzuhörende und Auskunftspersonen: Als solche nicht beteiligt (§ 7 VI FamFG). -Kann der Beteiligte mitwirken? -Beteiligtenfähigkeit -Verfahrensfähigkeit -Wenn eine Beteiligung in Betracht kommt: -Pflichten des Gerichts (§ 7 IV, V FamFG) -Folgen eines (mangelnden) Beteiligtseins Sonderregeln für bestimmte FG-Sachen (Buch 2 des FamFG): -Kindschaftssachen: >Pflegeeltern/Bezugspersonen / >Jugendamt (>Unterbringung) -Abstammungssachen -Adoption: >Annahme/ >Aufhebung/ >Einwilligungsersetzung/ [...]
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