Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
(>FG-Sache? / >Anträge / >Beschwerde) (>§ 25 FamFG im Kontext) 1. Worum geht es? a. Gesetzeslage: "Anträge und Erklärungen .." (§ 25 I FamFG). b. Bedeutung: Sowohl um Anträge (dazu) als auch um für das Gericht bestimmte Äußerungen zu Sachverhalt oder Verfahren, Zöller[30.] 25 FamFG R.2. Beide Begriffe sind weit zu fassen, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 25 FamFG R.9. 2. Wenn Anwaltszwang besteht (dazu): Dies ist in FG-Sachen nur dann der Fall, wenn sie Folgesache im Verbund sind (dazu), ferner beim BGH (dazu). In diesem Fall müssen Anträge und Erklärungen grds. (dazu) durch einen zugelassenen Anwalt gegenüber dem zuständigen Gericht erfolgen (arg. § 25 I FamFG, s.u.3). 3. Anderenfalls: a. Beim zuständigen Gericht: (a) Gesetzeslage: "Die Beteiligten können Anträge und Erklärungen gegenüber dem zuständigen Gericht schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben, soweit eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht notwendig [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen