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(>FG-Sache? / >Pflicht-Beteiligung / >Folgen) (>§ 7 FamFG im Kontext) (>Früher) 1. Gesetzeslage: "Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist" (§ 7 III FamFG). 2. Bedeutung: a. Subsidiär: Die Optionsbeteiligung ist nur zu prüfen, wenn nicht bereits ein Pflichtfall der Beteiligung vorliegt (§ 7 II FamFG >dazu). b. Personenkreis: (a) Grundsätze: Nur soweit ihre Beteiligungsmöglichkeit gesetzlich ausdrücklich vorgesehen, aber nicht vorgeschrieben ist; die in Betracht kommenden Personen werden in den Gesetzen abschließend aufgeführt (als "kann"-Fälle), BT-Drs.16/6308 S.179. Hier genügen auch ideelle Interessen, BT-Drs.16/6308 S.179.. Ein solcher Fall ist in Kindschaftssachen bei Pflege- oder Bezugspersonen vorgesehen (§ 161 I FamFG >dazu), ferner in Unterbringungssachen (dazu). Hier genügt es, dass die Beteiligung dem Wohl [...]
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