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(>FG-Sache? / >In Ehe- und Streitverfahren) Ist überhaupt ein Bevollmächtigter erforderlich? Nur soweit Anwaltszwang besteht; ansonsten "können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben" (§ 10 I FamFG >Text). Besteht Anwaltszwang? -In 1. und 2. Instanz (nur im Verbund) -Beim BGH Wenn ja: -Grundsätze für den Verbund -Erforderliche Vollmacht/ Bei Mängeln (>Haftung) Wenn nein: -Durch wen könnte sich ein Beteiligter vertreten lassen? -Wenn der Bevollmächtigte nicht befugt ist -Erforderliche Vollmacht/ Bei Mängeln (>Haftung) -Beistand im Termin Wenn ein Bevollmächtigter bestellt wurde: Dann ist dieser zum Termin zu laden (dazu) und ggf. außerdem der Beteiligte selbst (dazu). [...]
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