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(>FG-Sache? / >Amtsverfahren? / >Einleitung von Antragsverfahren) (>Früher) (>§ 24 FamFG im Kontext) 1. Grundsätze: a. Wie wird das Verfahren eingeleitet? (a) Grundsätze: Das Gesetz setzt als selbstverständlich voraus, dass das Gericht das Verfahren von sich aus einleitet, sobald ihm - auf welchem Wege auch immer - ein entsprechender Regelungsbedarf bekannt wird. Ausreichend ist die Kenntnis von Tatsachen, die ein Einschreiten zumindest erfordern können, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 24 FamFG R.2. Andere Gerichte haben das Familiengericht zu informieren, sobald Handlungsbedarf erkennbar wird (§ 22a FamFG >dazu). Ob der Bedarf tatsächlich besteht, ist erst im Verfahren zu klären, Zöller[30.] 24 FamFG R.2. (b) Routineüberprüfungen (Kindschaft): Verfahren nach § 166 II FamFG (Text) i.V.m. § 1696 II BGB (dazu) bzw. nach § 166 III FamFG (dazu) sind aufgrund Zeitablaufs von Amts wegen einzuleiten. (c) Form? Keine; das Gericht muss nur nach außen erkennbar [...]
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