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(>§ 2 FamFG im Kontext) 1. In Streitverfahren (dazu): a. Gesetzeslage: "Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl" (§ 35 ZPO). b. Bedeutung: Diese Vorschrift gilt in Familienstreitverfahren entsprechend (§ 113 I 2 FamFG >Text). Dieses Wahlrecht kann nur einmalig zu Beginn des Verfahrens ausgeübt werden, OLG Bamberg DRsp 2018/13066. Eine fehlerhafte Wahl ist nicht bindend, BayObLG DRsp 2023/9521. c. Bei wechselseitigen Anträgen: Die Regeln zur Widerklage (dazu) gelten entsprechend (§ 113 I 2 FamFG >Text). Im Übrigen wäre eine anderweitige Einreichung nach Eintritt der Rechtshängigkeit unzulässig (dazu). 2. In Eheverfahren (dazu): a. Grundsatz: s.o.1. gilt grds. in gleicher Weise. b. Bei wechselseitigen Ehe-Anträgen: >Dazu. 3. In FG-Verfahren (dazu): a. Gesetzeslage: "Unter mehreren örtlich zuständigen Gerichten ist das Gericht zuständig, das zuerst mit der Angelegenheit befasst ist" (§ 2 I FamFG). b. Bedeutung: (a) [...]
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