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(>FG-Sache? / >Muss-Beteiligte / >Kann-Beteiligte) (>§ 7 FamFG im Kontext) (>Früher) 3. Folgen bei Beteiligung / 4. Bei Nicht-Beteiligung 1. Pflichten des Gerichts, wenn eine Beteiligung auf Antrag in Betracht kommt: a. Benachrichtigung: (a) Gesetzeslage: "Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind" (§ 7 IV 1 FamFG). (b) Bedeutung: Bei Einleitung eines FG-Verfahrens (dazu) hat das Gericht die auf Antrag stets (dazu) oder potenziell (dazu) zur Teilnahme Berechtigten zu informieren, um die Ausübung ihres Antragsrechts zu gewährleisten. Diese Verpflichtung gilt auch gegenüber Muss-Beteiligten, BT-Drs.9733 S.287. Die Benachrichtigungspflicht besteht nur gegenüber Personen, die dem Gericht mit Namen und Anschrift bekannt sind sowie nach der Rolle, aus der sich ihre Beteiligung ergibt, [...]
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