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(>FG-Sache? / >In Ehe- und Streitverfahren sowie früher) (>§ 11 FamFG im Kontext) 1. Grundsatz: a. Gesetzeslage: "Im Übrigen gelten die §§ 81 bis 87 und 89 der ZPO entsprechend" (§ 11 S.5 FamFG). b. Bedeutung: Die Regeln der ZPO über die Prozessvollmacht gelten auch in FG-Verfahren entsprechend. Dies gilt bei der FG-Verfahrensvollmacht konkret für: (a) Umfang der Vollmacht im Außenverhältnis (§ 81 ZPO >Text), (b) Geltung für Nebenverfahren (§ 82 ZPO >Text); da das EA-Verfahren ein eigenständiges Verfahren ist (dazu), wird es nicht umfasst; a.A. Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 11 FamFG R.15. (c) Beschränkung der Vollmacht (§ 83 ZPO >Text), OLG Koblenz DRsp 2017/15143, (d) Mehrere Bevollmächtigte (§ 84 ZPO >Text); zulässig ist stets sowohl gemeinschaftliche als auch Einzelvertretung. (e) Wirkung der Vollmacht (§ 85 I ZPO >Text); Handlungen des Vertreters stehen eigenen gleich. (f) Haftung für Verschulden des Bevollmächtigten (§ 85 [...]
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