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(>FG-Sache? / >Antragsverfahren? / >Antragsrücknahme / >Bei Amtsverfahren) (>In Ehesachen / >In Streitsachen) (>§ 23 FamFG im Kontext) (>Früher) 2. Formalien des Antrags 1. Grundsätze: a. Voraussetzung: (a) Gesetzeslage: "Ein verfahrenseinleitender Antrag .. [soll begründet werden]" (§ 23 I 1 FamFG). (b) Bedeutung: Soweit es sich um ein Antragsverfahren handelt (dazu), wird das Gericht erst tätig, wenn ein ordnungsgemäßer Antrag vorliegt. Ein wirksamer Antrag ist Verfahrensvoraussetzung, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 23 FamFG R.10. Dies gilt aber nur, wenn ein Antrag zweifelsfrei vorgeschrieben ist, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 23 FamFG R.6. Wer zur Antragstellung berechtigt ist, ergibt sich aus dem materiellen Recht für den jeweiligen Gegenstand (dazu) oder aus dem FamFG, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 23 FamFG R.39 ff. b. Wenn ein Antrag eingeht: (a) Gesetzeslage: "Das Gericht soll den Antrag an die übrigen Beteiligten [...]
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