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(>FG-Sache? / >Amtsermittlung / >Förmlicher Beweis) (>§ 29 FamFG im Kontext) (>Früher) 2. Verweisung auf ZPO-Vorschriften 1. Grundsatz des Freibeweises: (>ZPO / >FG-Amtsermittlung) a. Gesetzeslage: "Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise in geeigneter Form" (§ 29 I 1 FamFG). b. Bedeutung des Grundsatzes: (a) Grundregeln: Das Gericht hat stets die Wahrheit zu ermitteln (dazu) und ist dabei nicht an Beweisanträge oder förmliche Regeln gebunden, BT-Drs.16/6308 S.188. Als Grundsatz gilt der Freibeweis, BT-Drs.16/6308 S.188. Die Wahl zwischen Frei- und Strengbeweis steht grds. im Ermessen des Gerichts (§ 30 I FamFG >dazu). Dies gilt bei Amts- und Antragsverfahren gleichermaßen, Zöller[30.] 29 FamFG R.2. Im Übrigen ist der Freibeweis stets zulässig, wenn er dies auch in ZPO-Verfahren wäre (dazu). Ein Ausforschungsbeweis (dazu) ist auch hier nicht zu erheben, OLG Hamm DRsp 2003/15463. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme [...]
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