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(>FG-Sache?) (>§ 20 FamFG im Kontext) Für Ehe- und Streit-Verfahren wird auf die Kommentierung zu § 145 ZPO (Text) (Trennung) bzw. § 147 ZPO (Text) (Verbindung) und § 150 ZPO (Text) (Aufhebung von Trennung oder Verbindung) verwiesen. 1. Gesetzeslage: "Das Gericht kann Verfahren verbinden oder trennen, soweit es dies für sachdienlich hält" (§ 20 FamFG). 2. Bedeutung: a. Zu beachtende Sonderregelungen: (a) Bei Abstammungsverfahren: >Dazu (§ 179 II FamFG). (b) Bei Adoptionsverfahren: >Dazu (§ 196 FamFG). (c) Bei EA-Verfahren: Diese dürfen nicht mit einem Hauptsacheverfahren verbunden werden (dazu), OLG Stuttgart FamRZ 2010,1678. (d) Kombination mit Streitverfahren: Ein Streitverfahren kann nicht mit einem FG-Verfahren verbunden werden; insoweit ist auch eine Aufrechnung nicht zulässig, OLG Frankfurt DRsp 2015/15726 = NJW 2015,2672 = FamRZ 2016,57. b. Entscheidung des Gerichts: (a) Verbindung: (aa) Voraussetzungen: Die zu verbindenden Verfahren müssen [...]
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