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(>FG-Sache? / >Untauglich? / >In Ehe- und Streitverfahren sowie früher) (>§ 10 FamFG im Kontext) 1. Wenn der Bevollmächtigte nicht vertretungsbefugt ist: a. Wann gegeben? Wenn für den Beteiligten ein Verfahrensbevollmächtiger auftritt, der weder Rechtsanwalt ist noch dem Kreis der weiteren befugten Personen angehört (dazu). b. Entscheidung: (a) Gesetzeslage: "Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück" (§ 10 III 1 FamFG). (b) Bedeutung: Wenn im Freibeweis festgestellt wurde, dass der für einen Beteiligten auftretende Bevollmächtigte nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt (dazu), ist zwingend seine Zurückweisung auszusprechen. Dieser Ausspruch kann allenfalls inzident im Beschwerdeverfahren überprüft werden, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 10 FamFG R.19. c. Bis zur Zurückweisung: (a) Gesetzeslage: "Verfahrenshandlungen, die ein nicht [...]
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