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(>FG-Sache? / >In anderen Verfahren / >Persönliches Erscheinen / >Anhörung) (>Im Scheidungsverbund) (>§ 32 FamFG im Kontext) 2. Wenn terminiert wird 1. Ist ein Erörterungstermin zu bestimmen? a. Gesetzeslage: "Das Gericht kann die Sache mit den Beteiligten in einem Termin erörtern" (§ 32 I 1 FamFG). b. Bedeutung: (a) Grundsätze: Das Gericht kann nach pflichtgemäßem Ermessen zwischen mündlichem und schriftlichem Verfahren wählen, BT-Drs.16/6308 S.191. Generell führt § 32 FamFG nicht den Mündlichkeitsgrundsatz in das FG-Verfahren ein; Entscheidungsgrundlage (dazu) ist stets der gesamte Akteninhalt, BT-Drs.16/6308 S.191. Tatsachenstoff kann noch bis zur Entscheidung nachgeschoben werden, Zöller[30.] 32 FamFG R.4. Der Richter, der entscheidet, muss nicht an der Erörterung teilgenommen haben, Zöller[30.] 32 FamFG R.4. (b) Ausnahmen: (ba) Gesetzliche Vorschriften: (baa) Grundsatz: Soweit eine mündliche Verhandlung gesetzlich vorgeschrieben [...]
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