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(>FG-Sache? / >Amtsermittlung) (>§ 27 FamFG im Kontext) (>Früher) 2. Erklärungs- und Wahrheitspflicht 1. Mitwirkungspflicht: a. Gesetzeslage: "Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken" (§ 27 I FamFG). b. Bedeutung: (a) Grundsätze: Es handelt sich um eine echte Pflicht; das "soll" bezieht sich nur darauf, dass eine Pflichtverletzung keine unmittelbaren Sanktionen nach sich ziehen würde (s.u.), Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 27 FamFG R.2. Auch wenn grds. die Aufklärung des Sachverhalts eine Pflicht des Gerichts ist (dazu), sind doch die Beteiligten nunmehr ausdrücklich gesetzlich verpflichtet, das Gericht dabei durch Mitteilung von Tatsachen und Beweismitteln zu unterstützen, BT-Drs.16/6308 S.186. Die Pflicht gilt bei Amts- und Antragsverfahren gleichermaßen, Zöller[30.] 27 FamFG R.1. Je mehr das Gericht zur Sachverhaltserfassung auf die Mitwirkung eines Beteiligten angewiesen ist, desto höher ist dessen [...]
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