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(>FG-Sache? / >Bei Entscheidungen) (>§ 15 f FamFG im Kontext) (In Ehe- und Streitsachen gilt stattdessen § 329 II ZPO >Text) 3. Wenn die Bekanntgabe nicht geboten ist / 4. Wenn förmlich bekannt zu machen ist 1. Um welche "Dokumente" geht es hier? a. Grundsätze: Alle während des Verfahrens zu übersendenden Dokumente, BT-Drs.16/6308 S.183. Gemeint sind insbesondere Schriftstücke (§ 15 II FamFG >Text), aber auch elektronische Dokumente (§ 14 FamFG >dazu), insbesondere auch verfahrenseinleitende Anträge (dazu). b. Vorrangige Sonderregelungen: (a) Ladungen: Hier gilt speziell § 33 II 2 FamFG (dazu). (b) Entscheidungen: Für die Übermittlung von FG-Entscheidungen gilt speziell § 41 FamFG (dazu). Gegenüber Anwesenden sieht § 41 II 1 FamFG eine zusätzliche Form der Bekanntgabe vor (dazu). 2. Ist deren förmliche "Bekanntgabe" geboten? a. Gesetzeslage: "Dokumente, deren Inhalt eine Termins- oder Fristbestimmung enthält oder den Lauf [...]
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