Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
(>FG-Sache? / >Beteiligtenfähigkeit / >In Streitverfahren / >In Ehesachen / >Beteiligung) (>§ 9 FamFG im Kontext) (>Früher) 2. Bei fehlender Verfahrensfähigkeit 1. Ist ein Beteiligter verfahrensfähig? a. Grundvoraussetzungen: (a) Beteiligtenfähigkeit: Die Verfahrensfähigkeit setzt die Beteiligtenfähigkeit (dazu) voraus, BT-Drs.16/6308 S.180, BGH DRsp 2021/10744 = FamRZ 2021,1402 = NJW 2021,2734 [16]. (b) Bei Vertretung: (ba) Gesetzeslage: (baa) § 9 V FamFG: "Die §§ 53 bis 58 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend." (bab) § 53 ZPO: (baba) Bis 31.12.2022: "Wird in einem Rechtsstreit eine prozessfähige Person durch einen Betreuer oder Pfleger vertreten, so steht sie für den Rechtsstreit einer nicht prozessfähigen Person gleich." (babb) Danach: "(1) Bei Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, richtet sich die Prozessfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften. (2) Wird ein Betreuter in einem Rechtsstreit durch einen [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen