Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
(>FG-Sache? / >in Ehe- und Streitsachen) (>§ 13 FamFG im Kontext) 2. Verfahrensfragen 1. Wer hat hier Anspruch auf Akteneinsicht? a. Die Beteiligten (dazu): (a) Gesetzeslage: "Die Beteiligten können die Gerichtsakten auf der Geschäftsstelle einsehen, soweit nicht schwerwiegende Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten entgegenstehen" (§ 13 I FamFG). (b) Bedeutung: Beteiligte haben grds. stets einen Anspruch, BT-Drs.16/6308 S.181. Dies gilt allerdings nur, wenn die Akteneinsicht der Wahrheitsfindung dienen soll, und daher nur bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens; danach ist § 13 II (s.u.) anzuwenden, OLG Hamm DRsp 2021/1363. Wenn das Verfahren bereits abgeschlossen ist, ist von Beteiligten ein berechtigtes Interesse an der Einsicht glaubhaft zu machen, OLG Bamberg DRsp 2023/6780 = FamRZ 2023,1648, OLG Köln DRsp 2023/10556. Ein Ermessen besteht hier nicht. Für die Einsicht zu Folgesachen, die aus dem Verbund ausgeschieden sind (dazu), [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen