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(>FG-Sache? / >In anderen Verfahren / >FamGKG) 1. Gesetzeslage: a. Seit 2009 in Kraft: § 14 I FamFG >Text (Elektronische Akte; elektronisches Dokument). b. Ab 1.7.2014 in Kraft: § 14a FamFG >Text (Formulare; Verordnungsermächtigung). c. Ab 1.1.2020 in Kraft: § 14b FamFG >Text (Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Notare und Behörden). d. Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte: Änderungen treten zum 13.7.2017, zum 1.1.2018 sowie zum 1.1.2026 in Kraft: >Dazu. Die elektronische Aktenführung bei den obersten Gerichten des Bundes wird geregelt durch die VO vom 27.3.2020, BGBl.2020 I 745. e. Gesetz zum elektronischen Rechtsverkehr: Ab dem 1.1.2022 wird durch Art.14b I FamFG (Text) für Rechtsanwälte, Notare und Behörden eine Pflicht zur elektronischen Übermittlung begründet, allerdings beschränkt auf schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, BT-Drs.19/28399 S.40. Für andere Eingaben ist in FG-Angelegenheiten eine elektronische [...]
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