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(>Aufklärung in FG-Verfahren / >In Eheverfahren) (>§ 37 FamFG im Kontext) 3. Würdigung des Verfahrensstoffs 1. Worauf ist die Entscheidung zu stützen? a. In Streitsachen (dazu): Anwendbar ist die ZPO (§ 113 I 2 FamFG >Text) und Art.103 GG. Grundlage ist der "gesamte Inhalt der Verhandlungen" (§ 286 I ZPO >Text). Damit gilt der Grundsatz der Mündlichkeit (dazu). Beweisergebnisse sind verwertbar, nachdem über sie verhandelt wurde (§§ 285 >Text, 286 >Text ZPO). Vortrag, der fristgerecht beii Gericht eingegangen ist, muss berücksichtigt werden, auch wenn er dem Richter nicht vorgelegt wurde; andernfalls wäre Art.103 I GG verletzt, BVerfG DRsp 2018/13054. "Das Urteil kann nur von denjenigen Richtern gefällt werden, welche der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben" (§ 309 ZPO); dies gilt entsprechend für den "Beschluss" in Familiensachen. b. In FG-Sachen (dazu): (a) Gesetzeslage: "Das Gericht [...]
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