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(>FG-Sache? / >In Ehe- und Streitsachen / >Abänderung/Rechtsmittel) (>Wirksamwerden) (>§§ 45 f FamFG im Kontext) 2. Rechtskraftzeugnis 1. Wann tritt formelle Rechtskraft ein? a. Gesetzeslage: (a) § 45 S.1 FamFG: "Die Rechtskraft eines Beschlusses tritt nicht ein, bevor die Frist für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs, des Widerspruchs oder der Erinnerung abgelaufen ist." (b) § 45 S.2 FamFG: "Der Eintritt der Rechtskraft wird dadurch gehemmt, dass das Rechtsmittel, der Einspruch, der Widerspruch oder die Erinnerung rechtzeitig eingelegt wird." b. Bedeutung: (a) Grundsatz: Die Regelung ist sachlich identisch mit § 705 ZPO (Text), so dass auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen werden kann (>Dazu). Bei unanfechtbaren richterlichen Entscheidungen (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 45 FamFG R.7) oder nach Rechtsmittelverzicht (dazu) tritt die formelle Rechtskraft sofort ein, BT-Drs.16/6308 S.198. [...]
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