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(>FG-Sache? / >Mitwirkung) (>§ 26 ff FamFG im Kontext) (>Früher) 3. Bei Unaufklärbarkeit 1. Gesetzeslage: a. § 26 FamFG: "Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen." b. § 29 FamFG: (a) § 29 I 1: "Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise in geeigneter Form." (b) § 29 I 2: "Es ist hierbei an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden." 2. Was und wie ist zu ermitteln? (>Einschränkung bei Abstammung / >Einschränkung bei gemeinsamer Sorge / >Eilverfahren) a. Grundsätze: Der Fall ist von Amts wegen aufzuklären, soweit es für die Regelung des Falles erforderlich ist. Dies gilt bei Amts- und Antragsverfahren gleichermaßen, auch in der Rechtsmittelinstanz, Zöller[30.] 26 FamFG R.2. Die Amtsermittung umfasst auch Fragen der Zulässigkeit sowie Indizien, Zöller[30.] 26 FamFG R.5 f. Beweisanträge sind nicht verbindlich, aber im [...]
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