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(>Erörterungstermin / >Persönl. Erscheinen / >Beteiligung / >Beteiligtenvernehmung) (>In Streitverfahren / >In Ehesachen / >In Kindschaftssachen / >In Unterbringungssachen) (>§ 34 FamFG im Kontext) (>Früher) 2. Vorgehensfragen 1. Sind Beteiligte persönlich anzuhören? a. Grundsätze: (a) Gesetzeslage: "Das Gericht hat einen Beteiligten persönlich anzuhören: 1. wenn dies zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs des Beteiligten erforderlich ist oder 2. wenn dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgeschrieben ist" (§ 34 I FamFG). (b) Gehörsfälle (Nr.1): Eine "persönliche" Anhörung ist auch ohne besondere gesetzliche Anordnung stets zu erwägen, wenn in Grundrechte eines Beteiligten eingegriffen werden soll oder wenn der Beteiligte erkennbar von der Möglichkeit schriftlicher Äußerung keinen ausreichenden Gebrauch machen kann, BT-Drs.16/6308 S.192. Ansonsten genügt zur Wahrung des rechtlichen Gehörs, dass in [...]
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