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(>FG-Sache? / >Abgabe / >Verweisung) (>Früher und in anderen Verfahren) (>§ 5 FamFG im Kontext) 2. Welches Gericht bestimmt die Zuständigkeit? / 3. Kostenfragen 1. Wann kommt eine Zuweisung in Betracht? a. Grundsatz: In den fünf enumerativen Fällen nach § 5 FamFG (s.u.) kann das zuständige Gericht bestimmt werden. Das Bestimmungsverfahren wird grds. durch Vorlage seitens eines der Gerichte eingeleitet, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 5 FamFG R.17. b. Die Fälle: (a) Bei Verhinderung: (aa) Gesetzeslage: ".. 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist" (§ 5 I Nr.1 FamFG). (ab) Bedeutung: (aba) Grundsätze: Das an sich zuständige Gericht könnte rechtlich verhindert sein, wenn z.B. alle dortigen Richter befangen sind, Schulte-Bunert/W.[2.] 5 FamFG R.4. Eine tatsächliche Verhinderung könnte sich bei Erkrankungen oder höherer Gewalt ergeben, [...]
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