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(>FG-Sache?) (>§ 47 FamFG im Kontext) 1. Grundsatz: Mit der Aufhebung eines FG-Beschlusses erlöschen grds. auch dessen Wirkungen (sofern er überhaupt wirksam geworden ist >dazu), arg. § 47 FamFG (s.u.2). Die Wirksamkeit entfällt auch mit einer Aussetzung durch das Beschwerdegericht nach § 64 III FamFG (dazu), Zöller[30.] 47 FamFG R.3. Dass in einem neuen Verfahren eine sachlich abweichende Entscheidung ergeht, führt nicht zur Unwirksamkeit des ursprünglichen Beschlusses, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 47 FamFG R.9. 2. Sonderregelung: a. Gesetzeslage: "Ist ein Beschluss ungerechtfertigt, durch den jemand die Fähigkeit oder die Befugnis erlangt, ein Rechtsgeschäft vorzunehmen oder eine Willenserklärung entgegenzunehmen, hat die Aufhebung des Beschlusses auf die Wirksamkeit der inzwischen von ihm oder ihm gegenüber vorgenommenen Rechtsgeschäfte keinen Einfluss, soweit der Beschluss nicht von Anfang an unwirksam ist" (§ 47 FamFG). b. Bedeutung: (a) Worum [...]
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