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(>VO 2019/1111 / >Vollstreckung) (>Regelungen bis 2022) 2. Allgemeine Regeln 1. Sonderregeln bei "privilegierten Entscheidungen": a. Was ist das? Anordnungen von Umgangsrechten oder Kindesrückführungen im Rahmen von Sorgeverfahren nach Art.29 VI (Text), sofern sie im Ursprungsmitgliedstaat gemäß Art.47 (Text) bescheinigt wurden (Art.42 I >Text). b. Bedeutung: Die folgenden Sonderregelungen sind nicht verbindlich; die Partei könnte die Anerkennung auch nach den allgemeinen Regeln (>s.u.) betreiben (Art.42 II >Text). c. Die besonderen Regeln zur Anerkennung: (a) Anerkennung: Eine in einem Mitgliedstaat ergangene privilegierte Entscheidung wird in den übrigen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf und ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann, es sei denn, es wird festgestellt, dass die Entscheidung mit einer späteren Entscheidung im Sinne des Artikel 50 (Text) unvereinbar ist (Art.43 I >Text). (b) [...]
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