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(Gesetzestext) 1. Bedeutung: Das anzuwendende Scheidungsrecht ergibt sich seit dem 21.6.2012 primär aus der EU-VO 1259/2010 ("Rom III" >dazu), so dass Art.17 EGBGB nur noch Sonderregelungen enthält, BT-Drs.19/4852 S.38. Soweit die EU-VO 2016/1103 (EuEheGüVO >dazu) oder die EG-VO 4/2009 (EuUntVO >dazu) den Bereich des Scheidungsrechts tangieren, haben sie Vorrang, was durch Art.17 I EGBGB n.F. (Text) klargestellt wird, BT-Drs.19/4852 S.38. 2. Bei Scheidungen, die nicht in den Anwendungsbereich der EU-VO 1259/2010 fallen: a. Wenn die EU-VO noch nicht in Kraft war (dazu): Dann bleibt es bei dem vor Inkrafttreten der VO geltenden deutschen Recht (dazu), BT-Drs.19/4852 S.39. Gemeint ist als Stichtag der 29.1.2013, BGH DRsp 2020/14900 = FamRZ 2020,1811 = NJW 2020,3592 /2 [29]. b. Soweit die EU-VO sachlich nicht anwendbar ist (dazu): Wenn eine Ehescheidung im Ausland weder von einem staatlichen Gericht noch von einer öffentlichen Behörde bzw. unter deren Kontrolle [...]
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