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(>Inländische Vollstreckung) (>§ 110 FamFG im Kontext) (>Früher) 1. Gelten vorrangige Regeln? a. Grundsatz: Regelungen in Europarecht und transformierten Verträgen sowie in dazu ergangenen Ausführungsvorschriften gehen vor (dazu). b. Gibt es solche Regeln? (a) Bei Unterhalt: >Dazu. (b) Betr. elterliche Verantwortung: >Dazu. (c) Bei bestimmten sonstigen Entscheidungen: >Dazu. 2. Soweit nicht: a. Ist eine Vollstreckbarerklärung erforderlich? (a) Wenn die Vollstreckung nach der ZPO erfolgt: (aa) Wann ist das der Fall? Wenn es sich um eine Familienstreitsache handelt (dazu), für die entsprechend § 120 I FamFG (dazu) stets auf die ZPO verwiesen wird, oder wenn in einer FG-Sache entsprechend § 95 I FamFG auf die ZPO verwiesen wird (dazu), also bei vermögensrechtlichem Inhalt, Klinck FamRZ 2009,745. (ab) Was gilt dann? (aba) Gesetzeslage: "Soweit die ausländische Entscheidung eine in § 95 Abs.1 genannte Verpflichtung zum Inhalt hat, ist die [...]
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