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(>§ 105 FamFG im Kontext) (>Früher) 3. Wenn ein deutsches Gericht international zuständig ist 1. Grundsätze: a. Anwendbarkeit: (a) Internationales Recht: Die Regeln nach s.u.2. gelten nur, soweit nicht vorrangige Vorschriften i.S.v. § 97 FamFG (Text) eingreifen, also insbesondere bei Unterhalt die EG-VO 44/2001 (dazu), die zum 18.6.2011 von der EG-VO 4/2009 (dazu) abgelöst wurde, Althammer IPRax 2009,382. In Unterhaltssachen kann daher nicht mehr auf § 105 FamFG zurückgegriffen werden, Henrich FamRZ 2015,1761. Bei Sonstigen Familiensachen können EuGVÜ bzw. LugÜ vorgehen (dazu), Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 104 FamFG R.10. (b) Deutsche Sondervorschriften: Auch § 12 VerschG oder §§ 3 f AUG (dazu) gehen vor, Zöller[30.] 105 FamFG R.3. b. Rüge: Mangelnde internationale Zuständigkeit kann noch in der Beschwerde (dazu) erstmals gerügt werden (dazu). 2. Wenn das FamFG keine spezielle internationale Zuständigkeit zuweist: a. Gesetzeslage: "In anderen Verfahren [...]
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