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(>Text / >Anwendbar? / >Sachrecht / >Reichweite einer Zuweisung) (>Früher) 3. Generelle Rechtswahl 1. Übersicht: Das Protokoll erlaubt eine von den gesetzlichen Regelungen (dazu) unabhängige Vereinbarung des anzuwendenden Rechts, und zwar für das Unterhaltsrechtsverhältnis generell (>s.u.) oder speziell für ein bestimmtes Unterhaltsverfahren (s.u.2). Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein; die Geltung der Wahl sollte nach Möglichkeit erhalten werden, Palandt[75.] Anh.18 EGBGB HUntProt R.25. 2. Verfahrensspezifische Rechtswahl: a. Grundsatz: (a) Gesetzeslage: "Ungeachtet der Artikel 3 bis 6 können die berechtigte und die verpflichtete Person allein für die Zwecke eines einzelnen Verfahrens in einem bestimmten Staat ausdrücklich das Recht dieses Staates als das auf eine Unterhaltspflicht anzuwendende Recht bestimmen" (Art.7 I). (b) Bedeutung: Eine Rechtswahl ist auch ohne die strengeren Anforderungen nach Art.8 (>s.u.) zulässig, wenn [...]
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