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(>Zur VO mit weiteren Links) 1. Grundsätze: Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf (Art.36 I >Text). Es steht aber den Parteien frei, die förmliche Anerkennung im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nach Art.44 ff (dazu) zu beantragen (Art.36 II >Text). Gerichte der Mitgliedstaaten sind befugt, über die Anerkennung inzident zu entscheiden (Art.36 III >Text). 2. Ausnahmsweise Nichtanerkennung: a. Grundsätze: Eine Entscheidung wird nur dann ausnahmsweise nicht anerkannt, wenn einer der Gründe nach Art.37 (s.u.) vorliegt. Dabei darf die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats nicht nachgeprüft werden, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des ordre public (Art.39 >Text). Die in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung darf auch keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden (Art.40 >Text). Dass im Ursprungsmitgliedstaat ein [...]
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