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(>Anwendbar? / >Zuständigkeit / >Abänderung nach FamFG / >Sachrecht) (>Art.8 im Kontext) (>Bei Anrufung eines Gerichts / >Ergänzender Rechtsbehelf) 2. Ausnahmen 1. Grundsatz: a. Gesetzeslage: "Ist eine Entscheidung in einem Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Haager Übereinkommens von 2007 ergangen, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, so kann die verpflichtete Person kein Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat einleiten, um eine Änderung der Entscheidung oder eine neue Entscheidung herbeizuführen, solange die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin in dem Staat hat, in dem die Entscheidung ergangen ist" (Art.8 I). b. Bedeutung: (a) Allgemeine Voraussetzungen einer Abänderung fremder Titel: (aa) Anerkennung: Voraussetzung ist stets, dass die ausländische Ursprungsentscheidung hier (inzident) anzuerkennen ist (dazu), BGH DRsp 2015/1529 = NJW 2015,694 = FamRZ 2015,479 [12]. Für die [...]
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