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(>Anwendbar? / >Erkenntnisverfahren / >Anerkennung:Grds.) (>Art.16 ff im Kontext) 1. Übersicht: a. EG-VO: Anerkennung und Vollstreckung nach EG-VO 4/2009 sind im dortigen Kapitel IV (Text) geregelt. Für Deutschland sind nur die dortigen Abschnitte 1 (Art.17 bis 22 >Text) sowie 3 (Art.39 bis 43 >Text) relevant, da Deutschland durch das Haager Protokoll von 2007 (dazu) gebunden ist. Der Abschnitt 2 (Text) betrifft nur Großbritannien und Dänemark, Gruber IPRax 2010,137; dazu OLG Frankfurt DRsp 2016/7571 = FamRZ 2016,1603. Er wird im Folgenden nicht berücksichtigt; vgl. OLG Stuttgart DRsp 2014/1887 = FamRZ 2014,865. Die Art.23 ff EG-VO 4/2009 (Text) sind außerdem anzuwenden, wenn nach dem 18.6.2011 die Vollstreckbarerklärung eines Alttitels beantragt wird, BGH DRsp 2015/19618 = FamRZ 2015,2144 = NJW 2016,248 [8]. b. AUG: Einzelheiten der Durchführung sind im AUG 2011 geregelt: >Dazu. Anerkennung und Vollstreckbarerklärung (soweit vorgesehen) sind [...]
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