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Anwendung: >Dazu (>EU-VO 606/2013) Wortlaut: Abschnitt 1 Allgemeine Verfahrensvorschrift § 1 Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Verfahren nach den Abschnitten 2 und 3 dieses Gesetzes sind Familiensachen. 2 Auf diese Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit nachfolgend oder in der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 4) nichts Abweichendes bestimmt ist. Abschnitt 2 Anerkennung und Vollstreckung nach der Richtlinie 2011/99/EU § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Abschnitts ist 1. Mitgliedstaat jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks und Irlands, 2. Schutzmaßnahme eine in [...]
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