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(>Text der VO / >Anzuwendendes Sachrecht) (>Früher) 3. Sachlich anwendbar? / 4. Anwendbar im Verhältnis zu anderen Rechtsquellen? 1. Zeitlich anwendbar? a. Grundsatz: Nur für gerichtliche Verfahren, die ab dem 21. Juni 2012 eingeleitet wurden, und für Rechtswahl-Vereinbarungen, die ab diesem Tag geschlossen wurden (Art.21 >Text, 18 I 1 >Text). Der Begriff der Verfahrenseinleitung bestimmt sich nach Art.16 EG-VO 2201/2003 (Text), Helms FamRZ 2011,1767. Wenn das Scheidungsverfahren zwischen dem 21.6.2021 und dem 28.1.2013 eingeleitet wurde, gelten für die Anknüpfung des VA Besonderheiten, BGH DRsp 2021/13577 = FamRZ 2021,1609 = NJW 2022,62. b. Besonderheit bei Rechtswahl: Eine vor diesem Stichtag getroffene Wahl des anzuwendenden Scheidungsrechts kann dadurch wirksam werden, dass sie die Voraussetzungen nach den Artikeln 6 und 7 der VO (dazu) erfüllt (Art.18 I 2 >Text). Vereinbarungen in bereits anhängigen Verfahren bleiben aber grds. unberührt (Art.18 II [...]
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