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(>Ehesachen / >Folgesachen) (>§ 98 FamFG im Kontext) (>Früher) Ab 1.8.2022: Dann gilt für Neuverfahren die EU-VO 2019/1111 >Dazu. 2. Folgesachen 1. Zuständigkeit für Ehesachen: a. Vorrangige Regeln des Europarechts: Vorrangig (§ 97 I 2 FamFG >Text) gelten die Zuständigkeitsvorschriften der EG-VO 2201/2203 (Text) = Brüssel IIa (>Dazu), Althammer IPRax 2009,382, Schulte-Bunert[2.] 98 FamFG R.5, R.13., die für Neuverfahren ab dem 1.8.2022 durch die EU-VO 2019/1111 (Text) ersetzt wird (>Dazu). Daher kommt § 98 FamFG (Text) nur in Fällen zur Anwendung, in denen danach keine Zuständigkeit für die Ehesache besteht, Zöller[30.] 98 FamFG R.6. b. Sind sonstige Verträge vorrangig? Nein, es gibt keine, OLG Hamm DRsp 2012/18792 = FamRZ 2012,1498; a.A. bei Iranern (dazu), OLG Köln FamRZ 2006,1380 = NJW-RR 2007,154. c. Ersatzweise: Autonome deutsche Regelungen: (a) Wann anwendbar? Wenn die Regelungen der EG-VO 2201/2203 (dazu) ausnahmsweise nicht zu einer [...]
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