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(>VO 2019/1111 / >Anerkennung) (>Regelungen bis 2022) 2. In Kindschaftsverfahren 1. In Ehe-Verfahren: a. Vorsicht: Bei "privilegierten Entscheidungen" gelten andere Regeln (Art.50): >Dazu. b. Grundsatz: Die Anerkennung einer Entscheidung, die die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe betrifft, ist (nur dann) zu versagen, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt (Art.38 >Text). Auf die Rechtsprechung zu vergleichbaren früheren Rechtsquellen kann grds. zurückgegriffen werden. Überprüfungsverbote (dazu) sind zu beachten. c. Die möglichen Gründe: (a) Ordre public: (aa) Gesetzeslage: "wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widerspricht" (Art.38 a)). (ab) Bedeutung: Dieser Versagungsgrund ist auch ohne Rüge zu prüfen, BGH DRsp 2015/17904 = NJW 2016,160. Wenn das rechtliche Gehör verletzt wurde, ist nicht [...]
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