Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
(>Text / >Anwendbar? / >Sachrecht) (>Früher) 4. Ordre public 1. Ohne nationale Beschränkung: a. Gesetzeslage: "Dieses Protokoll ist auch anzuwenden, wenn das darin bezeichnete Recht dasjenige eines Nichtvertragsstaats ist" (Art.2). b. Bedeutung: Die Bestimmungen über das anzuwendende Recht bei Unterhalt (dazu) gelten auch dann, wenn sie zum Recht eines Staates führen, der dem Haager Protokoll nicht beigetreten ist. Gleiches gilt für ein wirksam vereinbartes Recht (dazu). Das HUP glt auch im Verhältnis zu Großbritannien und Dänemark, Österr. OGH FamRZ 2018,342. 2. Verweisungsart (dazu): a. Gesetzeslage: "Der Begriff «Recht» im Sinne dieses Protokolls bedeutet das in einem Staat geltende Recht mit Ausnahme des Kollisionsrechts" (Art.12). b. Bedeutung: Verweisungen nach dem Protokoll sind stets reine Sachnormenverweisungen, KG DRsp 2013/16122. Da das jeweilige IPR nicht von der Verweisung umfasst wird, scheiden Rück- oder Weiterverweisungen [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen