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(>Anwendbar? / >Zuständigkeit / >Abänderung) (>Art.19 im Kontext) (>Art.70 AUG) (>Deutsche Rechtsbehelfe / >Gehörsrüge) 3. Entscheidung und Folgen 1. Auch in reinen Inlandsfällen anwendbar? str.: a) Ja: Denn die EG-VO setzt generell nicht voraus, dass der Sachverhalt grenzüberschreitend ist (allerdings wurden hier Kompetenzen überschritten), Gsell/ Netzer IPRax 2010,403. b) Nein: Der Wortlaut der VO ist nur versehentlich zu weit geraten, Gruber IPRax 2010,132. Nur wenn die Beteiligten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen Staaten haben, Gruber IPRax 2010,133. 2. Voraussetzungen eines Nachprüfungsantrags: a. Befugnis: (a) Gesetzeslage: "Ein Antragsgegner, der .." (Art.19 I). (b) Bedeutung: Das kann Unterhaltsgläubiger oder -schuldner sein. Maßgeblich ist die prozessuale Stellung im Ursprungsverfahren (erster Instanz). b. Nur bei Nichteinlassung: (a) Gesetzeslage: "Ein Antragsgegner, der sich im Ursprungsmitgliedstaat nicht auf [...]
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