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Anwendung: In Kraft ab 10.1.2015 (Art.81 >s.u.). Gilt nicht für Güterrecht (Art.1 II a) und Unterhalt (Art.1 II e >s.u.), also allenfalls für Sonstige Familiensachen (dazu). Sie gilt nicht für die Teilung von in der Ehe erworbenen beweglichen Sachen (da Güterrecht), EuGH DRsp 2019/1795 = FamRZ 2017,1913. (>Internationale Zuständigkeit / >Anerkennung) Gliederung mit Direktzugriff: - Erwägungen - Kapitel I Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen (Art.1 ff) - Kapitel II Zuständigkeit (Art.4 ff) - Kapitel III Anerkennung und Vollstreckung (Art.36 ff) - Kapitel IV Öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche (Art.58 ff) - Kapitel V Allgemeine Vorschriften (Art.61 ff) - Kapitel VI Übergangsvorschriften (Art.66) - Kapitel VII Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten (Art.67 ff) - Kapitel VIII Schlussvorschriften (Art.74 ff) - Fußnoten Wortlaut: VERORDNUNG (EU) Nr. 1215/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche [...]
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